Artikel 2 des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland schützt grundlegende Freiheitsrechte. Er gliedert sich in zwei Absätze:
Artikel 2 Absatz 1 GG:
"Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt."
Dieser Absatz garantiert das allgemeine Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Es umfasst das Recht, sein Leben nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, solange dabei die Rechte anderer, die verfassungsmäßige Ordnung und das Sittengesetz nicht verletzt werden. Es ist ein Auffanggrundrecht, das neben den speziell geregelten Freiheitsrechten des GG Bedeutung hat.
Artikel 2 Absatz 2 GG:
"Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden."
Dieser Absatz schützt das Recht auf Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie die Freiheit der Person. Eingriffe in diese Rechte sind nur auf gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Das bedeutet, dass der Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein muss, um den angestrebten Zweck zu erreichen.
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